BGH-Urteil: Schufa-Einträge müssen nach Zahlung nicht sofort gelöscht werden

Der Bundesgerichtshof stärkt die Position der Wirtschaftsauskunfteien. Werden offene Rechnungen erst nach Mahnungen beglichen, darf die Schufa diese Information weiterhin über Jahre speichern. Das „Recht auf Vergessenwerden“ findet hier klare Grenzen im Interesse der Kreditwirtschaft.

Arne Bauer
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Hof des Nordgebäudes - Foto von Stephan Baumann

Die Schufa Holding AG hat vor dem Bundesgerichtshof einen bedeutenden Sieg errungen. Wie die Karlsruher Richter am Donnerstag entschieden, besteht kein unmittelbarer Anspruch auf Löschung von Daten über Zahlungsausfälle, sobald die zugrunde liegende Forderung beglichen wurde. Damit hob der BGH ein vorangegangenes Urteil des Oberlandesgerichts Köln auf, das den Verbraucherschutz und die Löschpflichten nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) noch deutlich strenger ausgelegt und dem Kläger sogar Schadenersatz zugesprochen hatte.

Der Fall: Scoring vs. Recht auf Löschung

Im Zentrum des Verfahrens stand ein Kläger, der fällige Forderungen erst nach ergangenem Vollstreckungsbescheid und mit erheblicher Verzögerung beglichen hatte. Die Schufa speicherte diesen Vorfall als erledigte Zahlungsstörung und stufte die Bonität des Mannes über Jahre hinweg als „sehr kritisch“ ein. Der Betroffene sah darin einen Verstoß gegen das in der DSGVO verankerte Recht auf Löschung, da der Zweck der Speicherung mit der Zahlung entfallen sei. Die Karlsruher Richter folgten dieser Argumentation jedoch nicht. Sie stellten fest, dass die Speicherung zur Bewertung des Kreditrisikos weiterhin erforderlich sei, da das statistische Risiko eines erneuten Zahlungsausfalls auch nach Begleichung einer Altschuld über einen gewissen Zeitraum erhöht bleibe.

Der Code of Conduct als rechtliche Leitlinie

Ein wesentlicher Pfeiler der Entscheidung ist die Anerkennung des sogenannten Code of Conduct der deutschen Wirtschaftsauskunfteien. Dieser Verhaltenskodex wurde zuletzt im Jahr 2024 umfassend überarbeitet und vom Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit offiziell abgesegnet. Das Regelwerk sieht für erledigte Zahlungsstörungen grundsätzlich eine Regelspeicherdauer von drei Jahren vor, wobei die Speicherung in bestimmten Ausnahmefällen bereits nach 18 Monaten enden kann. Der BGH betonte in seinem Urteil, dass diese Fristen eine zulässige Orientierungshilfe für die notwendige Interessenabwägung darstellen, auch wenn im Einzelfall eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit stattfinden muss.

Statistische Risikoprognose rechtfertigt Speicherung

Die Schufa untermauerte ihre Position während des Verfahrens mit statistischen Analysen. Demnach haben Personen, die in der Vergangenheit bereits Zahlungsstörungen aufwiesen, ein mindestens zehnfach höheres Risiko, erneut in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten – und zwar unabhängig davon, ob die ursprünglichen Forderungen inzwischen ausgeglichen wurden. Für Banken, Vermieter und Online-Händler sei diese Information nach Ansicht der Auskunftei essenziell, um das Ausfallrisiko im Massengeschäft korrekt zu kalkulieren.

Kritik am „digitalen Brandmal“

Datenschützer kritisieren das Urteil hingegen als herben Rückschlag für den Verbraucherschutz. Sie geben zu bedenken, dass ein negativer Score oft wie ein digitales Brandmal wirke, das Betroffenen den Zugang zu Mietverträgen oder Mobilfunkverträgen über Jahre hinweg erschwere. Da die automatisierte Bonitätsprüfung faktisch über die Teilhabe am wirtschaftlichen Leben entscheidet, wiege der Eingriff in die Privatsphäre nach Ansicht der Klägervertreter schwerer als das wirtschaftliche Interesse an einer historischen Datenbasis. Der Fall geht nun zurück an das OLG Köln, das unter Berücksichtigung der Karlsruher Leitlinien prüfen muss, ob die Umstände des Klägers eine Abweichung von der dreijährigen Standardfrist rechtfertigen.

Arne Bauer

Arne Bauer

Schreibt über die Schwerpunkte Cybersecurity, KI und Cloud. Analysiert Trends, Angriffe und Technologien in der professionellen IT.

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